Satzung

 

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Nothilfe – Verein zur Unterstützung in Not geratener Menschen e.V.
Er hat seinen Sitz in Gaggenau-Moosbronn.
Der Verein soll in das Vereinsregister Rastatt eingetragen werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche für und gegen den Verein ist Rastatt.

§ 2: Vereinszweck

Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Personen, die am Rande der Gesellschaft leben – insbesondere nichtseßhafte und straffällig gewordene Menschen – durch gezielte Therapien in Wohngemeinschaften, die von ausgebildeten Fachkräften geleitet werden, zu resozialisieren.
Darüber hinaus sieht der Verein seine Aufgabe darin, Menschen in akuten Notsituationen ideell und materiell zu unterstützen.
Finanzielle Unterstützung können solche Personen erfahren, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes.
Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhaltes ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden.
Außerdem sieht der Verein seine Aufgabe darin, für soziales Verhalten allgemein zu werben und auf die besonderen Probleme der gesellschaftlichen Randgruppen in der Öffentlichkeit hinzuweisen.

§ 3: Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein Rastatt.
Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 4: Finanzierung

Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
Außerdem soll versucht werden, Bußen, die im Rahmen eines Straf- oder Gnadenverfahrens dem Verurteilten auferlegt worden sind, sowie Zuschüsse der Kirchen, Kommunen, Länder und des Bundes zu bekommen.
Mitglieder haben grundsätzlich einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festzulegen sind. Der Mitgliedsbeitrag beträgt DM 24,– im Kalenderjahr und ist bis zum Jahresende fällig. Beträgt die Mitgliedszeit weniger als 12 Monate, so bemißt sich der Betrag anteilig. Für jeden Monat sind DM 2,– zu zahlen.

§ 5: Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, werden.
Auch juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Firmen können als Mitglieder aufgenommen werden.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Der Vorstand kann natürlichen und juristischen Personen, die sich beispielhaft und richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt ist mit mindestens dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt, über den Ausschluß beschließt nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand.
Der Beschluß des Vorstandes ist unanfechtbar.

§ 6: Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7: Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und spätestens acht Wochen, bei besonderer Eilbedürftigkeit drei Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen.
Über die besondere Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende.
Maßgeblich für die Einladungsfrist ist das Datum des Poststempels.
Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt.
Geleitet wird die Mitgliederversammlung von einem Versammlungsleiter und Vertretern, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes, vor Ablauf der jeweiligen Wahlperiode die Neuwahl des Vorstandes, die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die der Mitgliederversammlung einmal im Jahr und vor der Neuwahl des Vorstandes über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Außerdem hat sie über die Mindesthöhe des Jahresbeitrages zu bestimmen.
Die Mitgliederversammlung kann, soweit dies nach Anzahl der Mitglieder erforderlich ist, auf Vorschlag des Vorstandes Beauftragte zur Wahrnehmung der Interessen des Vereins auf regionaler Ebene (Regionalbeauftragte) wählen.
Im Zuständigkeitsbereich eines Regionalbeauftragten können auf Beschluß des Vorstandes mehrere örtliche Stützpunkte (Außenstellen) eingerichtet werden.
Die Leiter dieser Stützpunkte (Residenten) werden vom Vorstand berufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen, die sich auf § 2 oder § 3 der Vereinssatzung beziehen, bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder, wobei schriftliche Stimmabgabe zulässig ist.
Die vorgesehene Satzungsänderung muß unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung angegeben sein.

§ 8: Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.
Aufgaben des Vorstandes sind die Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit und Leitung des Vereins, die Festlegung des jeweiligen Arbeitsprogrammes des Vereins entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgabe sowie Entscheidungen nach § 5.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei dringenden Entscheidungen kann der Vorsitzende den Vorstand um schriftliche Stimmabgabe bitten.
Das Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann von der darauffolgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt werden.
Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch einsetzen.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein, mindestens aber halbjährlich.
Der gesetzliche Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 9: Geschäftsführung

Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins besteht am Sitz des Vereins eine Geschäftsstelle.
Leiter dieser Geschäftsstelle ist der Vorsitzende mit der Bezeichnung „Geschäftsführer“.

§ 10: Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11: Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Auflösung kann nur mit drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden, wobei schriftliche Stimmabgabe zulässig ist.

Baden-Baden, den 20. Oktober 1985

Die Mitgliederversammlung am 7. November 1987 legte folgende Satzungsänderung fest:

§ 2 (Vereinszweck) der bisherigen Satzung bleibt bestehen und wird wie folgt erweitert:
„Die Nothilfe will für mehr Menschlichkeit im Umgang miteinander werben, zu sozialem Verhalten und Engagement anregen, Besuchskreise für alte, einsame, kranke, behinderte und inhaftierte Menschen einrichten, ‚Behördenangst‘ nehmen, in Behördenangelegenheiten helfen, bei der Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Nichtseßhafte/Straffällige behilflich sein und sich auch der Angehörigen straffällig Gewordener annehmen.“

Die Satzungsänderung wurde dem Amtsgericht Rastatt, bei dem das Vereinsregister geführt wird, sowie dem Finanzamt mitgeteilt.